1. Allgemeines
1.1.
Das Unternehmen BLURIZON, Dipl.-Ing.(FH) Sascha Gerber, MBE, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 6,
mit Sitz in 36251 Ludwigsau / Reilos, Deutschland, nachfolgend Unternehmen genannt, stellt dem Kunden seine Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge in schriftlicher sowie elektronischer und mündlicher Form mit dem Unternehmen. Der Kunde erkennt die AGB bei der Auftragserteilung an. Regelungen, die den AGB
entgegenstehen, gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Die AGB des Unternehmens
gelten bis auf weiteres.
1.2.
Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender
oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den
Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3.
Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen das Unternehmen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1.
Jeder dem Unternehmen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs
für ein Produktdesign, eine grafische Dienstleistung oder Programmierung die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
2.2.
Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit steht dem Unternehmen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3.
Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Unternehmens weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch in Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4.
Das Unternehmen überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und dem Unternehmen.
2.5.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6.
Das Unternehmen hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Unternehmen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7.
Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
2.8.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt das Unternehmen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
3.1.
Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Dienstleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1.
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungsvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2.
Das Unternehmen ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Unternehmen eine entsprechende Vollmacht.
4.3.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung dem Unternehmen abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Unternehmen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4.
Auslagen für technische Nebenkosten inklusive Soft- und Hardware, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu Unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung fällig.
5.2.
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3.
Bei Zahlungsverzug kann dasUnternehmen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
5.4
Bei Auftragsrücknahme werden alle bis zum Tag der Rücknahme ausgeführten Arbeiten in Rechnung gestellt.
6. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
6.1.
An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2.
Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an das Unternehmen zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3.
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1.
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2.
Hat das Unternehmen dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Unternehmens geändert werden.
7.3.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7.4.
Das Unternehmen haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
8.1.
Vor Beginn der Serienfertigung (Produktdesign) ist der Prototyp mit dem Unternehmen abzustimmen.
8.2.
Die Produktionsüberwachung durch das Unternehmen erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Unternehmen berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.3.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Unternehmen fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Das Unternehmen ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im Übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten auf die Tätigkeit des Unternehmens hinzuweisen.
9. Gewährleistung
9.1.
Das Unternehmen verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2.
Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Unternehmen geltend zu machen.
10. Haftung
10.1.
Das Unternehmen haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft -gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt das Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit das Unternehmen kein Auswahlverschulden trifft. Das Unternehmen tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3.
Sofern das Unternehmenselbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs- , Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme das Unternehmens zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4.
Der Auftraggeber stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen das Unternehmen stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.
10.6.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Unternehmens.
10.7.
Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet das Unternehmen nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Unternehmen behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann das Unternehmen eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3.
Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Unternehmen übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber das Unternehmen von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
12.1.
Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des Unternehmens nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens.
12.2.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
12.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4.
Gerichtsstand ist der Wohnort des Unternehmens, soweit gesetzlich zulässig. Das Unternehmen ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.